DK1 Deponie Strohn: Abbaunternehmer muss sich an seinem eigenen Antrag messen lassen 25.09.2013
Überschneidung von Deponie (blau umrandet) mit NSG (rot schraffiert)
Keine Aufhebung des NSG Wartgesberg
Dabei stellte NABU-Daun Vorsitzender Sepp Wagner klar, dass entgegen jüngsten Meldungen die DK1 Deponie weder mitten im NSG Wartgesberg errichtet werde noch, dass deswegen das erst vor zwei Jahren eingerichtete NSG wieder aufgehoben werde. Von der künftigen Deponie in der Lavagrube am Wartgesberg ragten lediglich rund 7 ha, derzeit als Abbaubereich genutzt, an der nordöstlichen Grenze in das 185 ha große NSG hinein. Der Deponie allerdings verdanke das NSG seine Existenz. Das NSG hätte es seinerzeit nur in einem Gesamtpaket gegeben.
Das Gesamtpaket
Als 2006 im Zusammenhang mit der Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Wartgesberg das LSG zu Gunsten des Gesteinsabbaues verkleinert worden sei, sei für die künftige Entwicklung des Wartgesbergbereichs ein Gesamtpaket festgelegt worden. Dies habe beinhaltet
Der Antrag des Abbauunternehmers
Ganz entscheidend sei bei der Errichtung der künftigen Deponie, ob der Abbauunternehmer zu seinem eigenen Antrag stehe. Er habe in ihm die Notwendigkeit der Deponie u.a. mit der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit im Landkreis Vulkaneifel und weiteren namentlich aufgeführten Landkreisen begründet und mit kurzen Entsorgungswegen auch einen wesentlichen ökologischen Aspekt angeführt.
Die Messlatte für den NABU-Daun
An diesem Antrag müsse sich der Abbauunternehmer messen lassen. Die Messlatte für die Beurteilung der DK1 Deponie in Strohn sei für den NABU-Daun daher, in wie weit eine Gebietsbegrenzung im behördlichen Genehmigungsbescheid festgeschrieben werde. Eine Genehmigung der beantragten Deponie ohne Begrenzung des Anlieferungsbereichs auf die im Genehmigungsantrag genannten und untersuchten Landkreise würde einem Mülltourismus Tür und Tor öffnen und käme in Anbetracht der Ausführungen im Antrag einer Täuschung aller Beteiligten gleich. Hier erwarte der NABU nicht nur eine klare Regelung durch die Behörden im Genehmigungsbescheid und eine Respektierung einer solchen durch den Abbaunternehmer, sondern im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit auch dessen aktives Eintreten dafür.
Lesen Sie zu diesem Beitrag auch folgende Meldung:
DK1 Deponie in Strohn: Zusätzliche Risiken vermeiden 28.09.2011
Die Ernst Scherer Baustoffe GmbH & Co. KG mit Sitz in Kastellaun beabsichtigt, in der von ihr betriebenen Lavagrube am Wartgesberg bei Strohn eine Deponie DK1 gem. ...