NSG Dreiser Weiher: Wiesenvögel ohne Schutz  22.10.2013

Nur der Eingang des Wiesenpiepernestes ist in der Bodenvegetaion zu erkennen

Ausgerechnet im Naturschutzgebiet (NSG) Dreiser Weiher genießen Wiesenvögel weniger Schutz als ansonsten in der freien Feldflur. Möglich macht dies eine vor Jahren getroffene Entscheidung der Kreisverwaltung (KV) Vulkaneifel als Untere Naturschutzbehörde. Als nämlich der Verein Ostwindfreunde e.V. vor Jahren am Dreiser Weiher mit Gleitschirmfliegen beginnen wollte, genehmigte dies die Behörde, obwohl die NSG-Verordnung Störungen oder Gefährdungen der Tierwelt des NSG verbietet. Handlungen gegen diese Schutzbestimmungen sind jedoch unausweichlich, da Landebereich und mehrere Notlandebereiche im NSG liegen.

 

Wer ist betroffen?

Betroffen sind hauptsächlich die bodenbrütenden Wiesenvögel. Beim Landen oder Abtransport des Gleitschirms besteht die Gefahr, dass – wenn auch unabsichtlich – Gelege zertreten oder die brütenden Vögel von ihren Gelegen vertrieben werden. Die Gelege bzw. Jungvögel sind dann schutzlos tierischen Beutegreifern ausgeliefert. Damit haben die Wiesenbrüter im NSG weniger Schutz als außerhalb des NSG. Denn dort ist es eine Selbstverständlichkeit, die Wege während der Brutzeit nicht zu verlassen und nicht querfeldein über Wiesen und Äcker zu laufen.

 

Ausgerechnet Wiesenvögel

Mit den Wiesenvögeln ist gerade die Vogelgruppe betroffen, die in den letzten Jahren einen dramatischen Rückgang zu verzeichnet hat. Intensivierung der Landwirtschaft, Vermaisung der Landschaft und Störungen durch die unterschiedlichsten Freizeitnutzungen sind die Gründe hierfür. Mehrere Wiesenvögelarten wie die früher häufige Feldlerche, das Braunkehlchen oder der Wiesenpieper befinden sich zusammen mit weiteren Wiesenvögeln heute schon auf der Roten Liste der gefährdeten Brutvögel Deutschlands.

 

Verein verschweigt Konfliktsituation

Wir gehen davon aus, dass der Vereinsspitze der Ostwindfreunde durch deren Kontakte zur Naturschutzbehörde die Konfliktsituation bekannt ist. Den Sportausübenden am Dreiser Weiher wird sie jedoch verschwiegen. Zwar weist der Verein in der am Fluggelände aushängenden Flugordnung darauf hin, dass man sich am Rande eines NSG befinde und im Interesse der Natur einiges zu beachten sei. Was das jedoch sei, erfährt man nicht, noch nicht einmal den Namen des NSG und schon gar nicht die Tatsache, dass Hauptlandeplatz und Notlandeplätze im NSG liegen. Die Flugordnung fordert vielmehr ausdrücklich zur Landung auf dem Hauptlandeplatz auf. Da auch in der online-Petition, die der Verein zum Erhalt des Fluggeländes am Dreiser Weiher gestartet hat, die Konfliktsituation mit keinem Wort erwähnt wird, ist es auch sehr wahrscheinlich, dass mancher der Unterstützer der Petition kaum seinen Namen unter die Petition gesetzt hätte, wären ihm diese Sachverhalte bekannt gewesen.

 

Hat der NABU geschlafen?

Diese Frage erscheint berechtigt, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die hier kritisierte Entscheidung der KV aus dem Jahre 2000 datiert und wir erst jetzt aktiv werden. Allerdings waren weder der NABU, und so weit uns bekannt, noch ein anderer Naturschutzverband in das Verfahren involviert. Daher waren uns die Entscheidung der KV wie auch die Landungen der Gleitschirmflieger im NSG bis vor kurzem überhaupt nicht bekannt. Und so gerne wir es auch möchten: Wir können einfach unsere Augen und Ohren nicht überall haben, um alles mitzubekommen, was in der Natur schief läuft. Vielleicht hilft uns in Zukunft der ein oder andere Leser dieser Zeilen dabei.

 

Inzwischen haben wir in einem Schreiben an die KV die Erfordernis einer Überprüfung der seinerzeitigen KV-Entscheidung detailliert dargelegt.

        Fragen zur Mitgliedschaft:

        service@nabu.de  oder

        Tel. 030/284984-40 00