LGB: Klartext statt weiterer Beschwichtigungen 13.08.2013
Lavaabbau am Eselsberg bei Dockweiler
Diese hatte für Empörung bei Verbänden, Öffentlichkeit und Politikern gesorgt. Schließlich würde eine Realisierung der LGB-Vorschläge, den Abbau von Lava und Basalt im Landkreis Vulkaneifel künftig auf über 2.000 ha zu ermöglichen, nicht nur eine Verfünffachung der bisherigen Abbaufläche darstellen, sondern würde auch den künftigen Abbau weiterer Vulkanberge ermöglichen.
Dieser Empörung versuchte das LGB mit Äußerungen, wie „die Ausweisung eines Berges als Vorranggebiet Rohstoffsicherung führt nicht zwangsläufig zum Abbau des Berges“ entgegenzutreten. Dies ist formal richtig. Die Antwort auf die Initiative des Kreistages Vulkaneifel macht jedoch deutlich, wie die Wirklichkeit aussieht. In dieser Antwort heißt es:
„Bei den nach § 51 ff. BBergG zu treffenden Entscheidungen handelt es sich um gebundene Entscheidungen. Dies hat zur Folge, dass bei Erfüllung der Zulassungsbedingungen eine bergrechtliche Zulassung zu erfolgen hat.“
Im Klartext: Ist ein Berg als Vorranggebiet ausgewiesen, werden zudem im Antrag eines Abbaubetriebes die erforderlichen betriebstechnischen Voraussetzungen erfüllt,
muss das LGB den Antrag auf Abbau des Berges genehmigen!
Lesen Sie zu diesem Beitrag auch folgende Meldung:
Lava- und Basaltabbau: Aller schlechten Dinge sind drei 09.04.2013
Vor kurzem berichteten wir an dieser Stelle über eigenartige Vorgänge bei einem Antrag auf Erweiterung eines bestehenden Lavasandtagebaus im Landkreis Vulkaneifel: ...