Illegaler Lavaabbau im NSG Nerother Kopf  05.05.2010

                      Illegaler Lavaabbau im NSG Nerother Kopf

Nach Feststellungen des Landesamtes für Geologie und Bergbau (LGB) ist der Lavaabbau im NSG Nerother Kopf illegal, da er weit über den von den Behörden genehmigten Umfang hinausgeht. Nachdem der NABU-Daun die für Naturschutzgebiete (NSG) zuständige Struktur und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord auf den andauernden Abbau aufmerksam gemacht und diesen mit Fotos dokumentiert hatte, erfolgte Anfang des Jahres ein Behördentermin vor Ort. Die dabei festgestellten Überschreitungen der zulässigen Abbauregelungen waren derart massiv, dass noch vor Ort ein sofortiger Abbaustopp durch den zuständigen Mitarbeiter des LGB ausgesprochen wurde. Eine förmliche schriftliche Verfügung wird derzeit durch das LGB vorbereitet.

 

Der Nerother Kopf

Beim Nerother Kopf handelt es sich um einen 649 m hohen pleistozänen Schichtvulkan mit einem Schweißschlackenkegel im Schlotbereich. Wegen seiner das Landschaftsbild beherrschenden Schönheit wurde er bereits 1938 zum Naturdenkmal (ND) als Teil eines ehemaligen Landschaftsschutzgebietes (LSG) erklärt. Da sowohl das ND als auch das LSG später aufgehoben wurden, wurde zum Erhalt des Berges der Nerother Kopf 1978 als NSG ausgewiesen. Dennoch fand mit behördlicher Befreiungsgenehmigung weiterhin Lavaabbau an der Nordostflanke des Berges statt.

 

Einstellung des Abbaues beabsichtigt

Nach dem erklärten Willen der Naturschutzabteilung der SGD Nord sollte der Abbau im NSG jedoch ein Ende haben. Um zwischenzeitlich gewonnene Lava leichter abfahren zu können, plante die abbauende Firma, eine bessere Zufahrt anzulegen, wozu sie auch im Jahre 2004 die erforderliche Erlaubnis erhielt. Nach der genehmigten Restausbeute sollte die Grube verfüllt werden und das ursprüngliche Geländeprofil wiederhergestellt werden. Zwar wurde inzwischen in großem Umfang Erdmaterial in die Grube eingebracht, der Abbau ging jedoch unvermindert weiter. Wie das Ergebnis des Behördentermins vom Februar dieses Jahres offenbarte, in einem nicht von den Behörden genehmigten Umfang.

 

Wer kontrolliert?

Den Naturschutzverbänden stehen keine Unterlagen zur Verfügung, an Hand derer sie feststellen könnten, in welchem Umfang Abbaugenehmigungen überhaupt eingehalten werden. Dies ist auch nicht die Aufgabe von Naturschutzverbänden, sondern vielmehr die Aufgabe der zuständigen Behörden. Nach dem ND Scharteberg, bei dem im vorletzten Jahr durch eine Sprengung in der angrenzenden Lavagrube ein Teil des Naturdenkmals weggesprengt wurde, ist dies jedoch ein weiterer Fall, in dem die Missachtung von

 

Naturschutzbestimmungen den Behörden verborgen blieb und sie erst auf Initiative eines Naturschutzverbandes tätig wurden. Ungeachtet dessen, dass die Entscheidung des LGB, den Abbau am Nerother Kopf sofort zu stoppen, zu begrüßen ist, wirft dieser Sachverhalt die Frage auf, in welchem Umfang die Einhaltung von Auflagen behördlicherseits überhaupt kontrolliert wird.

 

Wie wird geahndet?

Das von der KV Daun gegen den Betreiber der Lavagrube am ND Scharteberg angestrengte Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Trier eingestellt, da dem Betreiber kein Vorsatz nachzuweisen sei. Die Grenzen des ND seien in der Realität so gut wie nicht auszumachen und die Sprengung könnte versehentlich zu stark ausgefallen sein, so die Staatsanwaltschaft zur Begründung.

 

Man darf gespannt sein, wie die rechtliche Würdigung des illegalen Abbaues im NSG Nerother Kopf erfolgen wird. Dort war dem Betreiber klar, dass er sich in einem NSG befindet. Und gesprengt werden musste bei der leicht zu gewinnenden Lava auch nicht.

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