Läutet der Rohstoffbericht das Ende der Vulkanlandschaft ein? 26.10.2008
Lavaabbau bei Birresborn
Rohstoffsicherung angeblich im Nachteil
Eine Benachteiligung des in der sog. „Rohstoffsicherungsklausel“ des Bundesberggesetzes (BBergG) fixierten Auftrags , bei der Rohstoffsicherung „dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden“ (§ 48, Abs. 1, Satz 2), sieht der RB offenbar darin, „dass die Rohstofffachplanung keine eigenen gesetzlichen Sicherungsinstrumente besitzt, während andere Fachplanungen ihre Flächen langfristig als Schutzgebiete formal sichern können“.
Praxis ist anders
Trotz des eigenen gesetzl. Sicherungsinstrumentariums, Naturschutzgesetz, gelingt es dem Naturschutz jedoch nicht, rechtskräftig als Schutzgebiete ausgewiesene Flächen vor dem Zugriff der Abbauindustrie zu bewahren. Der seit vielen Jahrzehnten unter Naturschutz stehende und trotzdem inzwischen weitgehend abgebaute Goßberg bei Walsdorf, die zur Fortführung des Lavaabaus am Wartgesberg vorgenommene Neuabgrenzung des LSG Strohner Schweiz oder das Naturdenkmal Scharteberg, dem ganz offensichtlich ein ähnliches Schicksal bevorsteht, sind hier beredte Beispiele.
Flächensicherung ohne Bedarfsorientierung
Die Frage, in welchem Umfang überhaupt Bedarf besteht, ist für die Genehmigungsbehörden offenbar nicht von Relevanz. „Eine bedarfsorientierte Rohstoffsicherung findet nicht statt“, so der RB. Sie fand auch bisher nicht statt. Und so sind auch vom Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) keine Aussagen darüber zu bekommen, wie groß die Menge der im Landkreis Vulkaneifel bereits zum Abbau genehmigten Lava ist und für welchen Zeitraum damit die künftige Nachfrage gedeckt werden kann.
Maßgebend für die Ausweisung von Rohstoffflächen ist nicht der Bedarf, sondern, wie es der RB formuliert „die von der Fachbehörde vorgenommene Einschätzung einer gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Eignung und Gewinnbarkeit der Rohstoffe“.
Abwägung zu Gunsten der Rohstoffsicherung
Um einen späteren Abbau zu ermöglichen, ist aus Sicht des RB „deshalb eine möglichst weitgehende Sicherung der bedeutenden Rohstoffflächen in den Regionalen Raumordnungsplänen als Vorranggebiete – und damit einer späteren Abwägung weitgehend entzogen – anzustreben“. Flächen, die nach dem Naturschutzgesetz geschützt sind, werden hingegen zunehmend disponibel und sind trotz Schutzstatus vor einer nachteiligen Abwägung nicht sicher (s.o).
Auf der Ebene der Regionalplanung unterliegt die Ausweisung von Rohstoffvorranggebieten natürlich noch einer Abwägung. Dabei „werden von den Gremien der jeweiligen Planungsgemeinschaft eigenverantwortlich die unterschiedlichen Nutzungsinteressen gegeneinander abgewogen und in ihrer Bedeutung gewichtet“, so der RB. Wie diese Gewichtung angesichts der Zusammensetzung der Gremien, der mächtigen Abbaulobby im Hintergrund und der Erfahrungen der Vergangenheit ausgehen wird, ist absehbar.
Ausweitung des Wettbewerbs
Mit der Flächensicherung alleine ist es jedoch nicht getan. Die Konkurrenz innerhalb der Abbaubetriebe soll offenbar vergrößert werden: „Während die Rohstoffsicherung in Rheinland-Pfalz in der Vergangenheit überwiegend auf eine einzelbetriebliche Existenzsicherung ausgerichtet war, müssen die Regionalpläne darüber hinaus zukünftig vermehrt auch Flächen sichern, die nicht bestimmten Unternehmen zugeordnet sind“, so der RB.
Stärkerer Wettbewerb ist auch die Begründung des RB für den Verzicht auf eine bedarfsorientierte Planung: „Schließlich begünstigt eine bedarfsorientierte Planung die gegenwärtigen Marktteilnehmer und kann deshalb als ein generelles Hindernis eines freien Wettbewerbs verstanden werden“.
Ökologische Gleichrangigkeit nur auf dem Papier
Die Notwendigkeit der Rohstoffgewinnung und die dazu erforderliche Flächensicherung werden nicht in Frage gestellt. Allerdings ist die im RB immer wieder betonte Gleichrangigkeit ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange nicht in adäquater Weise im Gesetzestext fixiert. Entsprechend unbefriedigend ist daher ihre Umsetzung in der Praxis. Eine wirksame Besserung kann nur durch eine Änderung des Berggesetztes bewirkt werden, so wie es derzeit auch von politischer Seite angestrebt wird. Mit einem Berggesetz, das die Gleichrangigkeit ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange im Gesetzestext fixiert und deren Realisierung durch entsprechende Bestimmungen ermöglicht, käme die Abbauwirtschaft zugleich einem weiteren angestrebten Ziel näher: Mehr Akzeptanz für die Rohstoffgewinnung in der Bevölkerung.
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